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Cäsium Untersuchung

Die Messprobe vorbereiten durch den Jäger gemäß LFU!

  • Die Probe muss ausschließlich aus, zerkleinerten Muskelfleisch, befreit von Fett und Sehnen, bestehen (ähnlich der Aufbereitung wie für ein Geschnetzeltes)

  • Es dürfen keine Innereien verwendet werden

  • Auch Herz und Zunge sind nicht zulässig

  • kein Drüsengewebe

  • Ca. 500 Gramm (g) Probenmaterial kommen zum Einsatz.

  • Weniger als 400 g sind nicht zulässig!!!!

  • Falls doch, dann muss mit Faktoren entsprechend dem tatsächlichen Probengewicht umgerechnet werden, diese Werte fallen immer wesentlich höher (Sicherheitsfaktor) aus als mit 500g.

  • Auch Privatpersonen/Endkunden können messen lassen!!!

Messvorgang und Kosten

  • Messzeit ca. 20 min / Probe

  • 5,00.- Euro für Mitglieder

  • 10,00.- Euro für Nichtmitglieder

Verstrahlt über 500bq / 600 bq, was jetzt?

  • Inverkehrbringen Verboten!

  • Entsorgung über Tierkörperbeseitigung „Kategorie 1“

  • Antrag auf Entschädigung ausfüllen

  • Von Unterer Jagdbehörde bestätigen lassen

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Dokumente hierfür:

  • Messprotokoll einer anerkannten zertifizierten Messstelle mit Datum und Ergebnis der Messung

  • Nachweis der Untersuchungskosten im Original

  • Amtlicher Vernichtungsnachweis der Kategorie 1 (KAT 1) mit Handelspapiernummer und dem Datum des Handelspapiers im Original

Rechtliche Hintergründe

Wir Jäger sind als Inverkehrbringer in der Pflicht, nur den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Wildscheinwildbret in Verkehr zu bringen!​​

JÄGER = LEBENSMITTELUNTERNEHMER

Von der europäischen Union (EU) ist für die Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln ein Höchstwert von 600 bq/kg vorgegeben worden, der nicht überschritten werden darf!

​​​​Lebensmittel- Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch 1) 2) 3)(Lebenmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
​§12 Weitere Verbote

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Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.


(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)

Bundesamt für Justiz

Artikel 14

Anforderungen and die Lebensmittel 

(1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon ausgehen ist, dass die 

(a) gesundheitsschädlich sind,​

(b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.


Quelle: VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28.01.2022 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.

VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISHEN PARLAMENTS UND RATES vom 28. Januar 2022 Lebensmittelsicherheit

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